Nach dem genannten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. [[wikipedia:de:Ratenzahlung|Ratenzahlung]]skäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in {{Zitat de §|1903|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.
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Nach dem genannten {{Zitat de §|105a|bgb}} BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind. [[wikipedia:de:Ratenzahlung|Ratenzahlung]]skäufe sind somit nicht erfasst. Eine Vermögensgefährdung für den Geschäftsunfähigen darf durch ein solches Rechtsgeschäft nicht entstehen. Eine Parallelregelung für Betreute mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ist in {{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten.
Siehe hierzu den separaten Artikel unter: [[Alltagsgeschäfte]].
Siehe hierzu den separaten Artikel unter: [[Alltagsgeschäfte]].