Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.
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Seither musste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.