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Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren galten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden.
 
Dies galt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren galten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen konnten nur durch den Betreuer eingelegt werden.
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Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine '''Ausschließlichkeitserklärung''' abgibt.
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Seit 1.1.23 ist diese Sonderregelung für geschäftsunfähige Betreute entfallen. Allerdings kann der Betreuer im Einzelfall diese Rechtsfolge weiter auslösen, indem er ggü dem Gericht bzw der Behörde eine [[Ausschließlichkeitserklärung]] abgibt.
     
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