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=== Zu c) Einwilligung als Organspender (Erklärung für den Todesfall durch Organspenderausweis) ===
 
=== Zu c) Einwilligung als Organspender (Erklärung für den Todesfall durch Organspenderausweis) ===
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Auch hier gilt wieder: ist die betreute Person einwilligungsfähig, so kann sie sich ungeachtet einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes gem. § 1903 BGB) für oder gegen eine Organspende im Todesfall entscheiden. Auch Erklärungen, die der Betreute vor der Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit getroffen hat, sind zu beachten.  
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Auch hier gilt wieder: ist die betreute Person einwilligungsfähig, so kann sie sich ungeachtet einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes gem. § 1825 BGB) für oder gegen eine Organspende im Todesfall entscheiden. Auch Erklärungen, die der Betreute vor der Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit getroffen hat, sind zu beachten.  
    
Liegt aktuell eine Einwilligungsunfähigkeit vor, ist die Frage zu stellen, ob die Betreuung ggf. auch die Einwilligung zur Organspende im Todesfall, sprich die Ausstellung eines Organspenderausweises umfassen kann. Die einzigen hierzu bekannten Entscheidungen sind die des Amtsgerichtes Mölln<ref name="ftn10"><sup>FamRZ 1995, 188 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/95, 31</sup></ref> und die vom LG Lübeck hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung<ref name="ftn11"><sup>Beschluss vom 5.5.95 - 7 T 784/94, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/95, 27</sup></ref>. Beide Instanzen lehnten einen möglichen Aufgabenkreis „Ausstellen eines Organspenderausweises“ ab; das AG Mölln, da eine solche Erklärung ein höchstpersönlicher Realakt sei und das in Art. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht diesen überflüssigen Eingriff verbiete. Das LG Lübeck relativierte die Aussage: ein Ausnahmefall, der eine solche Erklärung ermögliche, sei zwar denkbar, im vorliegenden Falle aber nicht gegeben. Erforderlich sei aber der früher in diese Richtung gehende Wille der betreuten Person. Außerdem sei die Betreuerin, die im entschiedenen Fall die Mutter des Betreuten war, ggf. nach dem Ableben als Totenfürsorgeberechtigte zu einer solchen Erklärung befugt.
 
Liegt aktuell eine Einwilligungsunfähigkeit vor, ist die Frage zu stellen, ob die Betreuung ggf. auch die Einwilligung zur Organspende im Todesfall, sprich die Ausstellung eines Organspenderausweises umfassen kann. Die einzigen hierzu bekannten Entscheidungen sind die des Amtsgerichtes Mölln<ref name="ftn10"><sup>FamRZ 1995, 188 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/95, 31</sup></ref> und die vom LG Lübeck hierzu ergangene Beschwerdeentscheidung<ref name="ftn11"><sup>Beschluss vom 5.5.95 - 7 T 784/94, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/95, 27</sup></ref>. Beide Instanzen lehnten einen möglichen Aufgabenkreis „Ausstellen eines Organspenderausweises“ ab; das AG Mölln, da eine solche Erklärung ein höchstpersönlicher Realakt sei und das in Art. 1 Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht diesen überflüssigen Eingriff verbiete. Das LG Lübeck relativierte die Aussage: ein Ausnahmefall, der eine solche Erklärung ermögliche, sei zwar denkbar, im vorliegenden Falle aber nicht gegeben. Erforderlich sei aber der früher in diese Richtung gehende Wille der betreuten Person. Außerdem sei die Betreuerin, die im entschiedenen Fall die Mutter des Betreuten war, ggf. nach dem Ableben als Totenfürsorgeberechtigte zu einer solchen Erklärung befugt.
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=== Zu d) Einwilligung durch ehemaligen Betreuer nach Tod der betreuten Person ===
 
=== Zu d) Einwilligung durch ehemaligen Betreuer nach Tod der betreuten Person ===
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