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Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.
 
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.
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==Übernahmepflicht==
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==[[Pflicht zur Betreuungsübernahme|Übernahmepflicht]]==
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.
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Jede Bürgerin und jeder Bürger ist [[Pflicht zur Betreuungsübernahme|verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen]], wenn sie zur persönlichen Betreuung der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.
    
==[[Betreuerpflichten]]==
 
==[[Betreuerpflichten]]==
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