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Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Nach {{Zitat de §|4|btog}} Abs. 2 BtOG ist vorrangig die Direkterhebung der Daten, also beim Betroffenen selbst.
 
Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Nach {{Zitat de §|4|btog}} Abs. 2 BtOG ist vorrangig die Direkterhebung der Daten, also beim Betroffenen selbst.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen Amtsermittlungspflicht ( § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
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Die Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme der Betreuungsbehörde entbindet das Gericht nicht von seiner eigenen [[Amtsermittlungspflicht]] ( § 26 FamFG). Sinnvoll kann es sein, dass der Behördenmitarbeiter den Hausbesuch zusammen mit dem Betreuungsrichter durchführt, der ohnehin nach § 278 FamFG, in der Regel die [[Anhörung]] in der üblichen Umgebung des Betroffenen durchführen soll. Juristischer und sozialarbeiterischer Sachverstand können sich so im günstigen Fall ergänzen. Der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde kann auch als Verfahrensbeteiligter (§ 274 Abs. 3 FamFG) an der richterlichen Anhörung teilnehmen.
    
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
 
==Fragenkatalog zum Sozialbericht==
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