Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Nach {{Zitat de §|4|btog}} Abs. 2 BtOG ist vorrangig die Direkterhebung der Daten, also beim Betroffenen selbst. | Unter Umständen sind auch Angehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen des Betroffenen zu befragen, wenn das Gericht dies zur Sachverhaltsaufklärung als erforderlich betrachtet. Nach {{Zitat de §|4|btog}} Abs. 2 BtOG ist vorrangig die Direkterhebung der Daten, also beim Betroffenen selbst. |