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Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
 
Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].
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Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]. Für besonders wichtige Entscheidung wae auch vor 2018 im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig.
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Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]. Für besonders wichtige Entscheidung war auch vor 2018 im württembergischen Raum der [[Betreuungsrichter]] zuständig.
    
===International zuständig===
 
===International zuständig===
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[[Einstweilige Anordnung]] und Hauptsache als selbständige Verfahren im Betreuungsrecht
 
[[Einstweilige Anordnung]] und Hauptsache als selbständige Verfahren im Betreuungsrecht
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==Amtsermittlungspflicht==
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==[[Amtsermittlungspflicht]]==
 
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
 
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]
 
Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden.
 
Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden.
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==Beweiserhebung==
 
==Beweiserhebung==
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Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653).  
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Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG) trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653).  
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Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, freiwillig keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch daen Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
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Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, [[Freier Wille|freiwillig]] keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch den Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
    
===Akteneinsicht===
 
===Akteneinsicht===
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Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
 
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
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'''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e'''
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Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können.
    
=== [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen ===
 
=== [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen ===
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=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
 
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===
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Das Betreuungsgericht hat die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Betreuungsgerichtshilfe|Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
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Das Betreuungsgericht kann die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Betreuungsgerichtshilfe|Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.
    
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
 
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).
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===Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten ===
 
===Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten ===
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Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten Sachverständigengutachtens auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[wikipedia:de:MDK|MDK]])im Rahmen der [[wikipedia:de:Pflegeversicherung|Pflegeversicherung]] zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
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Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten [[Sachverständigengutachten]]s auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten|MDK]]) im Rahmen der [[Pflegeversicherung]] zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.
    
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
 
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die Vorführung hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
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Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die [[Vorführung]] hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).
 
Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).
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'''Rechtsprechung zur Überprüfungsfrist:'''
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'''Rechtsprechung zur [[Überprüfungsfrist]]:'''
    
'''OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03  - Betreuung mit Fristablauf beendet?''':
 
'''OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03  - Betreuung mit Fristablauf beendet?''':
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*§ 279 FamFG Anhörung sonst. Beteiligter, zB der [[Betreuungsbehörde]]
 
*§ 279 FamFG Anhörung sonst. Beteiligter, zB der [[Betreuungsbehörde]]
 
*§ 280 FamFG [[Sachverständigengutachten]]
 
*§ 280 FamFG [[Sachverständigengutachten]]
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*§ 281 FamFG [[ärztliches Zeugnis]] statt SV-Gutachten
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*§ 281 FamFG [[ärztliches Zeugnis]] statt [[Sachverständigengutachten|SV-Gutachten]]
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*§ 282 FamFG MDK-Gutachten statt SV-Gutachten
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*§ 282 FamFG [[MDK-Gutachten]] statt [[Sachverständigengutachten|SV-Gutachten]]
 
*§ 283 FamFG [[Vorführung]] zum Sachverständigen
 
*§ 283 FamFG [[Vorführung]] zum Sachverständigen
 
*§ 284 FamFG [[Unterbringung]] zur Begutachtung
 
*§ 284 FamFG [[Unterbringung]] zur Begutachtung
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*§ 302 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung
 
*§ 302 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung
 
*§ 303 FamFG [[Rechtsmittel]]
 
*§ 303 FamFG [[Rechtsmittel]]
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*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse (Bezirksrevisor)
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*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse ([[Bezirksrevisor]])
 
*§ 305 FamFG [[Beschwerde]] eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
 
*§ 305 FamFG [[Beschwerde]] eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
 
*§ 306 FamFG Auswirkungen der Aufhebung des [[Einwilligungsvorbehalt]]s
 
*§ 306 FamFG Auswirkungen der Aufhebung des [[Einwilligungsvorbehalt]]s
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*§ 309 FamFG Mitteilungen an [[Meldepflicht|Meldebehörde]]
 
*§ 309 FamFG Mitteilungen an [[Meldepflicht|Meldebehörde]]
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
 
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen
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*§ 311 FamFG Mitteilungen zur Strafverfolgung
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*§ 311 FamFG Mitteilungen zur [[Strafprozess|Strafverfolgung]]
    
==Podcast betroyt.de==
 
==Podcast betroyt.de==
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== Literatur ==
 
== Literatur ==
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===Bücher im Reguvis-Verlag===
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[[Bild:Buecher.jpg|right]]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage 2010]
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]
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===weitere Bücher===
   
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940260X/internetsevon-21 Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes], ISBN 376940260X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940260X/internetsevon-21 Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes], ISBN 376940260X
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170163337/internetsevon-21 Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts], ISBN 3170163337
 
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170163337/internetsevon-21 Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts], ISBN 3170163337
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*Zweifel: Zur Abgabe des Betreuungsverfahrens bei einem Aufenthaltswechsel; BWNotZ 2006, 39
 
*Zweifel: Zur Abgabe des Betreuungsverfahrens bei einem Aufenthaltswechsel; BWNotZ 2006, 39
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== Weblinks ==
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== Siehe auch ==
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*[[Genehmigungspflichten|Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von a-z]]
+
* [[Genehmigungspflichten|Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von a-z]]
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* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Überprüfungsfrist]]
 +
* [[Prozessführung]], [[Rechtsmittel]], [[Gerichtskosten]]
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* [[Haager Übereinkommen]]
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* [[Behindertenkonvention]], [[Freier Wille]]
 +
* [[Dokumentationspflicht]]
 +
* [[Betreuerpflichten]], [[Schlusstätigkeiten]]
 +
* [[Registrierung]], [[Betreuerregistrierungsverordnung]]
    
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