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==Befreiung von der Ausweispflicht==
 
==Befreiung von der Ausweispflicht==
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Gemäß § 1 Abs. 3 PAuswG können Menschen, für die dauerhaft ein Betreuer in Deutschland bestellt ist, von der Ausweispflicht befreit werden. Dies gilt ebenso für Handlungs- oder Einwilligungsunfähige, die durch einen Bevollmächtigten gesetzlich vertreten werden und die in dauerhafter stationärer Unterbringung sind oder mit dauerhafter Behinderung, wodurch sie sich nur mit einer Begleitperson in der Öffentlichkeit bewegen können.
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Gemäß § 1 Abs. 3 PAuswG können Menschen, für die dauerhaft ein Betreuer in Deutschland bestellt ist, von der Ausweispflicht befreit werden. Dies gilt ebenso für Handlungs- oder Einwilligungsunfähige, die durch einen Bevollmächtigten gesetzlich vertreten werden und die in dauerhafter stationärer Unterbringung sind oder mit dauerhafter Behinderung, wodurch sie sich nur mit einer Begleitperson in der Öffentlichkeit bewegen können. Für [[Ausländer|ausländische Staatsbürger]] ist das jeweilige ausländische Zivilrecht zu beachten.
    
==Befugnisse des Betreuers oder Bevollmächtigten bei der Befreiung==
 
==Befugnisse des Betreuers oder Bevollmächtigten bei der Befreiung==
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