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# Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Erforderlich ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie.
 
# Für die Anwendbarkeit der reduzierten Zeitansätze kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnform sich durch eine permanente Präsenz oder zumindest durch eine ständige Erreichbarkeit (ständige Rufbereitschaft) professioneller Pflege- und Betreuungskräfte auszeichnet. Erforderlich ist eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige Versorgungsgarantie.
 
#Für § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden. Es ist also nicht entscheidend, dass der Betroffene (derzeit) nur einfachste Behandlungspflege erhält.
 
#Für § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG ist es ausreichend, wenn pflegerische oder betreuerische Leistungen vorgehalten werden. Es ist also nicht entscheidend, dass der Betroffene (derzeit) nur einfachste Behandlungspflege erhält.
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'''BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 117/24'''
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#Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
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#In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20 - MDR 2021, 1294).
    
==Verzinsung der Betreuervergütung==
 
==Verzinsung der Betreuervergütung==

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