In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB. Derzeit (Mitte 2008) wird vom Bundesjustizministerium ein Gesetzentwurf vorbereitet, wonach die Genehmigungspflicht sich generell nicht auf Girokonten beziehen soll. | In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB. Derzeit (Mitte 2008) wird vom Bundesjustizministerium ein Gesetzentwurf vorbereitet, wonach die Genehmigungspflicht sich generell nicht auf Girokonten beziehen soll. |