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| | Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen. | | Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen. |
| − | Soweit eine Beendigung von Mietverhältnissen erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer Kündigung von Mietverträgen zum Aufgabenkreis des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat-dej|§|1907|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat-dej|§|1831|bgb}} BGB). | + | Soweit eine Beendigung von Mietverhältnissen erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer Kündigung von Mietverträgen zum Aufgabenkreis des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] ({{Zitat-dej|§|1833|bgb}} Abs. 2 BGB). |
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| − | Statt einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] ist auch eine einvernehmliche Beendigung eines Mietvertrages möglich. Hierbei handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum nicht eingehalten werden müssen (§{{Zitat-dej|§|573|bgb}} ff. BGB). Auch der Auflösungsvertrag muss nach § 1907 Abs. 1 Satz 2 BGB vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden. Hier ist ausnahmsweise auch eine nachträgliche Genehmigung möglich ({{Zitat-dej|§|1829|bgb}} BGB). | + | Statt einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] ist auch eine einvernehmliche Beendigung eines Mietvertrages möglich. Hierbei handelt es sich um einen Aufhebungsvertrag, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnraum nicht eingehalten werden müssen (§{{Zitat-dej|§|573|bgb}} ff. BGB). Auch der Auflösungsvertrag muss nach § 1833 Abs. 2 BGB vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden. |
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| − | Die Schutzvorschrift des § 1907 BGB bezieht sich allerdings nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; daher keine gerichtliche Genehmigungspflicht der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung: LG Münster BtPrax 1994, 67. § 1907 BGB ist auch auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster, FamRZ 2001, 1404. | + | Die Schutzvorschrift des § 1833 BGB bezieht sich allerdings nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; daher keine gerichtliche Genehmigungspflicht der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung: LG Münster BtPrax 1994, 67. § 1833 BGB ist auch auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster, FamRZ 2001, 1404. |
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| | Auch die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden, ob sie stets in den [[Aufgabenkreis]]en Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten enthalten ist, ist nicht eindeutig. Ggf. sollte dies vorher mit dem Betreuungsgericht abgesprochen werden. | | Auch die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden, ob sie stets in den [[Aufgabenkreis]]en Aufenthaltsbestimmung oder Wohnungsangelegenheiten enthalten ist, ist nicht eindeutig. Ggf. sollte dies vorher mit dem Betreuungsgericht abgesprochen werden. |