Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513 | Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], Entscheidung über eine [[Unterbringung]] oder [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, {{Rspr|3Z BR 125/01}}; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513 |