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| | Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]]. | | Wenn hier regelmäßig (z.B. grundsätzlich nachts) oder für längere Zeit (länger als 2 Tage) einem Betreuten, der nicht selbst wirksam einwilligen kann, die Freiheit entzogen werden soll, so geht dies nur entsprechend der Regelung über die Freiheitsentziehung ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB) mit Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es sowie mit vorherigem [[Sachverständigengutachten]] oder zumindest [[Arztzeugnis|ärztlichem Zeugnis]]. |
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| − | Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser Genehmigungspflicht ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149). | + | Auch wenn der Betreute mit gerichtlicher Genehmigung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 1 BGB untergebracht ist, ist eine weitere gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ihm durch mechanische Vorrichtungen für einen längeren Zeitraum oder regelmäßig zusätzlich die unmittelbare Freiheit entzogen werden soll. Sinn dieser [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] ist es, die Bewegungs- und Entschließungsfreiheit des betroffenen Menschen zu sichern (BGH FamRZ 2001, 149). |
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| | ==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente== | | ==Dies betrifft z.B. Bettgitter, Fixierungen, Ruhigstellen durch Medikamente== |
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| | In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören. | | In Frage kommen z.B. freiheitsentziehende Maßnahmen durch Bettgitter, Stecktische, Festbinden, komplizierte Türschließeinrichtungen, sedierende Medikamente. Umstritten ist, ob auch Medikamente, die nicht eigentlich zum Ruhigstellen verabreicht werden, als Nebenwirkung aber den Bewegungsdrang einschränken, hierzu gehören. |
| − | Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen natürlichen Willen darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist. | + | Maßgeblich ist, ob der Betreute durch die getroffenen Vorkehrungen gegen seinen [[Natürlicher Wille|natürlichen Willen]] darin gehindert wird, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art können begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn der Betreute sich ohnehin aufgrund körperlicher Gebrechen nicht mehr fortbewegen kann oder aufgrund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens im Hinblick auf eine Fortbewegung nicht mehr in der Lage ist. |
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| | Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Betreuungsgericht zu genehmigen. | | Allerdings erfordert der Begriff der Freiheitsentziehung nicht die Feststellung eines konkreten Willens des Betreuten, seinen Aufenthaltsort aktuell zu wechseln. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreute sich aufgrund der Maßnahmen nicht körperlich bewegen könnte, wenn er es will. Wer sich allerdings überhaupt nicht mehr willkürlich fortbewegen kann (z.B. Komapatient), besitzt keine Bewegungsfreiheit mehr, die ihm entzogen werden kann. Demzufolge sind bei solchen Patienten die Maßnahmen weder vom Betreuer noch vom Betreuungsgericht zu genehmigen. |
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| | ==Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der [[Unterbringung]]== | | ==Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der [[Unterbringung]]== |
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| − | Besteht infolge einer geistigen Behinderung des Betroffenen die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens, so ist die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zulässig. Dabei ist auch die Realität der Personalausstattung des Pflegeheimes zu berücksichtigen. | + | Besteht infolge einer [[intellektuelle Beeinträchtigung|intellektuellen Beeinträchtigung]] des Betroffenen die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens, so ist die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen zulässig. Dabei ist auch die Realität der Personalausstattung des Pflegeheimes zu berücksichtigen. |
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| | ==Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen== | | ==Soweit die genannten Maßnahmen über längere Zeit oder regelmäßig erfolgen== |
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| − | Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 1831 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern. | + | Eine einmalige Fixierung, z.B. aufgrund eines Fieberanfalls oder eines akuten Durchgangssyndroms nach Narkose, fällt nicht unter die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] nach § 1831 Abs. 4 BGB. Sie wird regelmäßig auch unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) gerechtfertigt sein. Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Maßnahmen regelmäßig erfolgen oder längere Zeit (d.h. meist länger als 2 Tage) andauern. |
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| | Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters. | | Aufgabe des Betreuers ist es in jedem Fall, darauf zu achten, dass der Betreute nicht unter Missachtung dieser Schutzvorschriften fixiert oder anderweitig festgehalten wird; Auseinandersetzungen mit Heimleitungen etc. werden sich angesichts des bekannten Personalmangels nicht vermeiden lassen. Es ist ggf. darauf zu drängen, andere weniger einschneidende Maßnahmen anzuwenden, z.B. nächtliches Herunterfahren eines Pflegebettes statt eines Bettgitters. |
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| | Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte. | | Grundsätzlich entscheiden die ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]]) Betroffenen selbst über die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sind Sie jedoch hierzu nicht mehr in der Lage, soll also die Bewegungsfreiheit von nicht einwilligungsfähigen Betroffenen eingeschränkt werden, kann es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen gemäß § 1831 Abs. 4 BGB handeln. Über die Anwendung dieser Maßnahmen entscheidet der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], also der rechtliche Betreuer oder der ausreichend Bevollmächtigte. |
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| − | Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme (Attest, meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet. | + | Dieser beantragt die [[vormundschaftsgerichtliche Genehmigung|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§§ 312 ff FamFG). Dazu benötigt das Gericht den entsprechenden Antrag des Betreuers, eine ärztliche Stellungnahme ([[Arztzeugnis|Attest]], meist aber psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]]), holt oft die Stellungnahme der [[Betreuungsbehörde]] ist die persönliche [[Anhörung]] durch das Gericht. Danach fällt ein Gerichtsbeschluss (§ 323 FamFG), der entweder eine freiheitsentziehende Maßnahme untersagt oder gestattet. |
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| | In diesem schriftlichen [[Gerichtsbeschluss]] ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden. | | In diesem schriftlichen [[Gerichtsbeschluss]] ist genau aufgeführt, welche Maßnahme für welchen Zeitraum maximal gestattet wird. Der Beschluss legt eine Obergrenze von Maßnahmen fest, wobei eine freiheitsentz. Maßnahme aber immer nur im aktuell benötigten Ausmaß angewandt werden darf. Erst nach dieser richterlichen Genehmigung darf die Maßnahme weiter geplant und durchgeführt werden. |
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| − | Besteht noch keine [[gesetzliche Vertretung]] (ist noch kein Betreuer mit passendem [[Aufgabenkreis]] bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an, die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers mit den entsprechenden [[Aufgabenkreise]]n und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. | + | Besteht noch keine [[gesetzliche Vertretung]] (ist noch kein Betreuer mit passendem [[Aufgabenkreis]] bestellt oder wurde niemand entsprechend bevollmächtigt) [[Anregung der Betreuerbestellung|regt die Einrichtung beim Betreuungsgericht an]], die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] mit den entsprechenden [[Aufgabenbereich]]en und die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen zu prüfen. Andere Personen, wie Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung, Ärzte oder Angehörige haben keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen. |
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| − | Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, Berlin) und 20,27 (2007: 18,19, Bayern), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5) | + | Unterbringungsähnliche Maßnahmen wurden im Jahre 2008 91.823 mal (2007: 84.466) genehmigt. Dies ist ein Anstieg von 8,71 % ggü. 2007. 2008 gingen die unterbringungsähnlichen Maßnahmen in 21.227 Fällen (= 21,59 %) auf Anträge von Bevollmächtigten zurück (2007: 16.167 = 19,14 %). Die Quote unterbringungsähnlicher Maßnahmen je 10.000 Einwohner schwankte 2008 zwischen 1,14 (2007: 1,4, [[Berlin]]) und 20,27 (2007: 18,19, [[Bayern]]), Mittelwert war 11,2 (2007: 10,5) |
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| | ==Ausnahmen== | | ==Ausnahmen== |
| − | Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und gut dokumentiert wird. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden. | + | Von diesem grundsätzlichen Vorgehen gibt es Ausnahmen: Bei akuter Gefahrenlage (z. B. plötzliche Verwirrtheit durch hohes Fieber mit Weglaufen) muss zum Schutz des Betroffenen sofort gehandelt werden. Bedingung ist, dass die Maßnahme (z. B. Verwehren des Weglaufens in verwirrtem Zustand) der Situation angemessen ist und [[Dokumentationspflicht|gut dokumentiert wird]]. Im konkreten Fall müssen Leitung, Betreuer und Hausarzt informiert werden. Bei erstmaliger Fixierungsmaßnahme sollte eventuell der ärztliche Bereitschaftsdienst (nachts oder am Wochenende) hinzugezogen werden. |
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| | Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. | | Ein Ausnahmefall kann die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen darstellen. Auch kann eine freiheitsentziehende Maßnahme zum Schutz des Betroffenen gegen unwillentliches Herausfallen aus dem Bett und Stuhl (z.B. bei Krampfanfällen) möglicherweise genehmigungsfrei sein (sofern der Betreffende zu einer willkürlichen Bewegung nicht mehr in der Lage ist). Da aber die genauen Umstände für diese beiden Situationen juristisch exakt geprüft werden müssen und im Einzelfall nicht immer eindeutig sind, empfiehlt es sich, diese Fälle dem Gericht zur Prüfung vorzulegen. |
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| | Für die Beurteilung der Frage, ob Heimträger, Leitungskräfte (Pflegedienstleitung, Heimleitung) oder Pflegekräfte im Zusammenhang mit einer Fixierung rechtlich haften, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Einerseits kann die Unterlassung einer gebotenen Fixierung haftungsrechtliche Folgen haben. | | Für die Beurteilung der Frage, ob Heimträger, Leitungskräfte (Pflegedienstleitung, Heimleitung) oder Pflegekräfte im Zusammenhang mit einer Fixierung rechtlich haften, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Einerseits kann die Unterlassung einer gebotenen Fixierung haftungsrechtliche Folgen haben. |
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| − | Das Heim- bzw. das Pflegepersonal hat grundsätzlich die Pflicht, die ihm anvertrauten Patienten vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren. Dabei sind durch den Heimträger auch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. | + | Das Heim- bzw. das Pflegepersonal hat grundsätzlich die [[Unterstützungspflicht|Pflicht, die ihm anvertrauten Patienten vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren]]. Dabei sind durch den Heimträger auch die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. |
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| | Andererseits dürfen aber Fixierungsmaßnahmen grundsätzlich nur mit der nach Lage der Sache möglichen Schonung ausgeführt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten werden; ungerechtfertigte Härte und übermäßige Ausdehnung würden eine Überschreitung der Befugnis zur Freiheitsentziehung bedeuten und die Fixierung widerrechtlich machen. | | Andererseits dürfen aber Fixierungsmaßnahmen grundsätzlich nur mit der nach Lage der Sache möglichen Schonung ausgeführt und nicht länger als notwendig aufrecht erhalten werden; ungerechtfertigte Härte und übermäßige Ausdehnung würden eine Überschreitung der Befugnis zur Freiheitsentziehung bedeuten und die Fixierung widerrechtlich machen. |
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| | Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, den Einsatz freiheitsentziehender | | Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, den Einsatz freiheitsentziehender |
| − | Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen. | + | Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der [[Rechtsprechung]], so bedauerlich sie sind, im Interesse des [[Grundrechte|allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde]] der Heimbewohner hinzunehmen. |
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| | ==Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Heimes== | | ==Rechtsprechung des BGH zur zivilrechtlichen Haftung des Heimes== |
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| | Nicht ausreichend bestimmt ist, wenn als Voraussetzung für eine wiederkehrende Fixierung im Tenor ein ,,gleichbleibender Erregungszustand" angegeben ist., da ein solcher gerade bei einer unbehandelten manischen Phase über Wochen andauern kann, ohne dass eine dauerhafte Fixierung notwendig bzw. angemessen wäre. | | Nicht ausreichend bestimmt ist, wenn als Voraussetzung für eine wiederkehrende Fixierung im Tenor ein ,,gleichbleibender Erregungszustand" angegeben ist., da ein solcher gerade bei einer unbehandelten manischen Phase über Wochen andauern kann, ohne dass eine dauerhafte Fixierung notwendig bzw. angemessen wäre. |
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| − | ==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung (PsychKG) und Forensik== | + | ==Rechtsprechung zur Fixierung bei öff.-rechtlicher Unterbringung ([[Psychisch-Kranken-Gesetz|PsychKG]]) und Forensik== |
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| | '''BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16''' | | '''BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16''' |
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| | '''LG Aachen, Beschluss vom 19.12.2018, 33a StVK 1278/18''' | | '''LG Aachen, Beschluss vom 19.12.2018, 33a StVK 1278/18''' |
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| − | Der Antrag der Klinik, in der der Betroffene im Maßregelvollzug gemäß § 63 SGB untergebracht ist, auf gerichtliche Genehmigung einer 5-Punkt - bzw. 7-Punkt-Fixierung ist bereits unzulässig, da die Klinik nicht antragsberechtigt i.S.D. § 109 Abs. 2 StVollzG ist. | + | Der Antrag der Klinik, in der der Betroffene im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB untergebracht ist, auf gerichtliche Genehmigung einer 5-Punkt - bzw. 7-Punkt-Fixierung ist bereits unzulässig, da die Klinik nicht antragsberechtigt i.S.D. § 109 Abs. 2 StVollzG ist. |
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| | '''OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2023, 2 U 17/22''' | | '''OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2023, 2 U 17/22''' |
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| − | Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen. | + | Kein Anspruch auf Schmerzensgeld im Rahmen eines [[Amtspflichtverletzung|Amtshaftungsanspruchs]] ist § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG für kurzfristige Fixierungen während gerichtlich angeordneter Unterbringungen. |
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| | '''AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.06.2024, ZBG AR 1394/24''' | | '''AG Saarbrücken, Beschluss vom 30.06.2024, ZBG AR 1394/24''' |
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| − | Zur Unzulässigkeit der Fesselung und Fixierung im saarländischen Maßregelvollzug § 19 Abs. 2 MRVG. | + | Zur Unzulässigkeit der Fesselung und Fixierung im [[Saarland|saarländischen]] Maßregelvollzug § 19 Abs. 2 MRVG. |
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| | ==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung== | | ==Rechtsprechung zur Frage der Freiheitsentziehung in der eigenen Wohnung== |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3Z BR 132/02, BtPrax 2003, 37 = FamRZ 2003, 325 (LS)''': | | '''BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3Z BR 132/02, BtPrax 2003, 37 = FamRZ 2003, 325 (LS)''': |
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| − | Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". (Daher keine Genehmigungspflicht von freiheitsentziehenden Maßnahmen) | + | Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine "sonstige Einrichtung". (Daher keine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] von freiheitsentziehenden Maßnahmen) |
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| | ==Rechtsprechung zu Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern== | | ==Rechtsprechung zu Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern== |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |
| − | [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Heilbehandlung]], [[Vulnerabilität]], [[Zwangsbehandlung]], [[Grundrechte]], [[Sachverständigengutachten]], [[Arztzeugnis]], [[Anhörung]] | + | * [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Altenheim]], [[MDK-Gutachten]], [[Heilbehandlung]], [[Vulnerabilität]], [[Zwangsbehandlung]], [[Grundrechte]], [[Unterstützungspflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[Sachverständigengutachten]], [[Arztzeugnis]], [[Anhörung]], [[Vertrauensperson]] |
| | + | * [[Rechtsmittel]] |
| | + | * [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]], [[Wohnungsangelegenheiten]] |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | ===Bücher im Reguvis-Verlag=== | | ===Bücher im Reguvis-Verlag=== |
| | [[Bild:Buecher.jpg|right]] | | [[Bild:Buecher.jpg|right]] |
| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/unterbringungsrecht-in-der-praxis/ Engelfried: Unterbringungsrecht in der Praxis, 2. Auflage 2020]
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| | *[https://www.amazon.de/Praxiskommentar-Betreuungs-Unterbringungsverfahren-FamFG-GNotKG/dp/3846213268/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage Oktober 2023] | | *[https://www.amazon.de/Praxiskommentar-Betreuungs-Unterbringungsverfahren-FamFG-GNotKG/dp/3846213268/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Neuauflage Oktober 2023] |
| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen, Neuauflage August 2022]
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| | ===Weitere Bücher=== | | ===Weitere Bücher=== |
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| | *Bredthauer: Wie können freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209 | | *Bredthauer: Wie können freiheitsentziehende Maßnahmen minimiert werden? [[BtMan] 2008, 209 |
| | *Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38 | | *Bredthauer: Wie kann man Fixierungen reduzieren? Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus dem Projekt ReduFix Praxis. Altenheim 12/2008: 38 |
| − | *[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/10_Der_Mensch_im_Mittelpunkt_2010.pdf#page=130 dies.: Reduzierung von Fixierung in Pflegeheimen – das Programm ReduFix; Betrifft:Betreuung Nr. 10, Seite 132 (PDF)]
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| | *[http://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen Berzlanovich u.a.: Todesfälle bei Gurtfixierungen; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32] | | *[http://www.aerzteblatt.de/archiv/118941/Todesfaelle-bei-Gurtfixierungen Berzlanovich u.a.: Todesfälle bei Gurtfixierungen; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27-32] |
| | *Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18 | | *Bredthauer/Klie/Viol: Entscheidungsfindung zwischen Sicherheit und Mobilitätsförderung. Die Suche nach dem Königsweg. BtPrax 2009, 18 |
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| | ==Weblinks== | | ==Weblinks== |
| − | *[https://www.bgt-ev.de/leuchtturm5.html BGT-Leuchtturm 5 - Redufix]
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| | *[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden] | | *[https://www.pflege-gewalt.de/tipps-gewaltpraevention-pflegende/fem-vermeiden/ Leitfaden Fixierung vermeiden] |
| | *[https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/info_service_1.php Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.] | | *[https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/info_service_1.php Projekt "Werdenfelser Weg - zur Vermeidung von Fixierungen usw.] |