Abschließende [[Rechnungslegung]]spflichten (§ 1892 BGB) ggü dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt. Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
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Abschließende [[Rechnungslegung]]spflichten gegenüber dem Gericht hat der BGH dem Erben des Betreuers nicht auferlegt. Zwar tritt nach allgemeiner Meinung der Erbe des Betreuers in dessen Pflichten ein. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer bzw. dessen Erben, die der Betreute ggf. durch Erhebung einer Klage vor dem Prozessgericht durchsetzen muss. Aufgrund des privatrechtlichen Charakters dieser Ansprüche kann das Betreuungsgericht jedoch deren Erfüllung gegenüber einem nicht mehr im Amt befindlichen Betreuer bzw. dessen Erben nicht zwangsweise durchsetzen. (BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 515/16).
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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus den §§ 1890, 667 und 985 BGB, jeweils iVm § 1922 BGB.
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Die Herausgabe des Eigentums des Betreuten an den Nachfolgebetreuer (also auch der Betreuungsakte) ist allerdings Erbenpflicht und ergibt sich aus § 1872 Abs. 1 BGB iVm § 1922 BGB.