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# die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
 
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Bei der [[Sterilisation]] ({{Zitat de §|1905|bgb}} BGB) wurde die Aussage des Gutachtens konkretisiert: hier müssen medizinische, psychologische, soziale, sonder- und sexualpädagogische Gesichtspunkte einbezogen werden (§ 297 FamFG).
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Bei der [[Sterilisation]] ({{Zitat de §|1830|bgb}} BGB) wurde die Aussage des Gutachtens konkretisiert: hier müssen medizinische, psychologische, soziale, sonder- und sexualpädagogische Gesichtspunkte einbezogen werden (§ 297 FamFG).
    
Außerhalb der [[Sterilisation]] werden soziale Gesichtspunkte im Regelfall durch einen [[Sozialbericht]] der [[Betreuungsbehörde]] abgedeckt (gem. {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG i.V.m. § 279 FamFG).
 
Außerhalb der [[Sterilisation]] werden soziale Gesichtspunkte im Regelfall durch einen [[Sozialbericht]] der [[Betreuungsbehörde]] abgedeckt (gem. {{Zitat de §|8|btbg}} BtBG i.V.m. § 279 FamFG).
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