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Mit dem [[Betreuungsgesetz]] ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.
 
Mit dem [[Betreuungsgesetz]] ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.
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Deshalb wurde bereits mit dem [[Betreuungsgesetz]] 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB jetzt § 1840 Abs. 3 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.
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Deshalb wurde bereits mit dem [[Betreuungsgesetz]] 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB jetzt § 1814 Abs. 3 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.
    
===[[Selbstbestimmung]] bei der Auswahl===
 
===[[Selbstbestimmung]] bei der Auswahl===
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