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| − | Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, dass ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz FamRZ 2001, 313 | + | ==Neu zum 01.07.2005== |
| | + | Das [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Die alten [[Vormundschaftsgericht]]e existierten weiter bis zum 31.08.2009. |
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| − | | + | ==Neu ab 01.09.2009== |
| − | Entlassung des Berufsbetreuers zugunsten ehrenamtlichen Betreuers hat dann zu erfolgen, wenn die wesentlichen Angelegenheiten, die professionelles Wissen und Können verlangen, geregelt sind und ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. Dies ist zu begründen: LG Duisburg BtPrax 2000, 43; LG Saarbrücken BtPrax 2000, 266
| + | Das [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Neu waren die [[Betreuungsgericht]]e (Umbenennung) und die [[Patientenverfügung]]en als deutsche Rechtsinstitute. |
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| − | Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz FamRZ 2001, 313
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