| − | Verletzt das Gericht seine Beratungs- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für Pflichtverletzungen: Information des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21). | + | Verletzt das Gericht seine Beratungs- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für Pflichtverletzungen: [[Informationspflicht|Information]] des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21). |