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Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der Gesundheitssorge für einen nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
 
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der Gesundheitssorge für einen nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.
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Für [[Sterilisation]]en (§ 1905 BGB, § 297 FamFG) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1899 Abs. 2 BGB).
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Für [[Sterilisation]]en (§ 1830 BGB, § 297 FamFG) ist der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge nicht zuständig. Für die Einwilligung in die Sterilisation eines Betreuten muss stets ein [[Sterilisationsbetreuer|besonderer Betreuer]] mit nur diesem Aufgabenkreis bestellt werden (§ 1817 Abs. 2 BGB).
    
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz''', FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz''', FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:
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