Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für die Praxis, wenn in dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]], unter den der Rechtsstreit fällt, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden Erklärungen Willenserklärungen i. S. des {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB darstellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers wirksam.
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Die vorstehenden Überlegungen erübrigen sich jedenfalls für die Praxis, wenn in dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]], unter den der Rechtsstreit fällt, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet ist. Da die im Laufe eines Prozesses abzugebenden Erklärungen Willenserklärungen i. S. des {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB darstellen, sind sie ohnehin nur mit Genehmigung des Betreuers wirksam.