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Das Gutachten muss dem Betroffenen vor einer gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgehändigt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1362). Dies gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör ({{Zitat Art|103|gg}} I GG),(BayObLG FamRZ 1995, 1141). Er persönlich hat ein Recht auf Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens (OLG Düsseldorf vom 25.03.1996, 25 Wx 58/95).
 
Das Gutachten muss dem Betroffenen vor einer gerichtlichen Entscheidung vollständig ausgehändigt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1362). Dies gebietet der Anspruch auf rechtliches Gehör ({{Zitat Art|103|gg}} I GG),(BayObLG FamRZ 1995, 1141). Er persönlich hat ein Recht auf Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens (OLG Düsseldorf vom 25.03.1996, 25 Wx 58/95).
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==Rechtsmittel==
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==[[Rechtsmittel]]==
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Der Name des Gutachters muss dem Betroffenen vor der Untersuchung bekannt gegeben werden (KG FamRZ 1995, 1379). Die Bennennung allgemein einer Klinik (ohne Name des Arztes) ist unzulässig (OLG Düsseldorf, FamRZ 1889, 110).  
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Der Name des Gutachters muss dem Betroffenen vor der Untersuchung bekannt gegeben werden (KG FamRZ 1995, 1379). Die Benennung allgemein einer Klinik (ohne Name des Arztes) ist unzulässig (OLG Düsseldorf, FamRZ 1889, 110).  
    
Aus {{Zitat de §|15|fgg}} FGG in Verbindung mit {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird.  
 
Aus {{Zitat de §|15|fgg}} FGG in Verbindung mit {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird.  
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