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Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur [[Grundrechte|Gewährung des rechtlichen Gehörs]] oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.
 
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur [[Grundrechte|Gewährung des rechtlichen Gehörs]] oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.
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Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).
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Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer [[Erörterungsgespräch|in einem persönlichen Gespräch erörtern]] (§ 1863 BGB).
    
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.
 
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.
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