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Mit der nun getroffenen Regelung ist zum ersten Mal von Gesetzes wegen eingeräumt, dass es außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass man auf ein mögliches Weiterleben verzichten kann, ohne gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert zu werden<ref> v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39 S. III</ref>.
 
Mit der nun getroffenen Regelung ist zum ersten Mal von Gesetzes wegen eingeräumt, dass es außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes von der Gesellschaft anzuerkennende Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass man auf ein mögliches Weiterleben verzichten kann, ohne gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert zu werden<ref> v. Lewinski in NJW 2009, Nr. 39 S. III</ref>.
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Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten aus medizinischer Sicht angezeigt (indiziert) sind. Er und der Betreuer haben sodann diese Maßnahmen zu erörtern unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 BGB zu treffende Entscheidung (§ 1828 Abs 1 BGB). Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1828 Abs. 2 BGB). Ein Mitentscheidungsrecht haben diese Personen indessen nicht. Der Betreuer sollte derartige Gespräche mit Nennung der Personen und der von Ihnen geäußerten Positionen in einem Aktenvermerk festhalten.
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Liegt eine Patientenverfügung vor, hat der behandelnde Arzt zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen in Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten aus medizinischer Sicht angezeigt (indiziert) sind. Er und der Betreuer haben sodann diese Maßnahmen zu [[Erörterungsgespräch|erörtern]] unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 BGB zu treffende Entscheidung (§ 1828 Abs 1 BGB). Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1828 Abs. 2 BGB). Ein Mitentscheidungsrecht haben diese Personen indessen nicht. Der Betreuer sollte derartige Gespräche mit Nennung der Personen und der von Ihnen geäußerten Positionen in einem Aktenvermerk festhalten.
    
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist dann aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen, ethische, religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (§ 1827 Abs. 4 BGB).  
 
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist dann aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere frühere schriftliche oder mündliche Äußerungen, ethische, religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten (§ 1827 Abs. 4 BGB).  
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