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"Für die Zustellung der Androhungsverfügung ist § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG zu beachten. Die Vorschrift findet nach § 1 Abs. 1 Abs. 2 VwVG auf die vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Zustellung Anwendung. Aus § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG folgt, dass die Zustellung bei Anordnung einer Betreuung an den Betreuer zu erfolgen hat, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (vgl. § 1901 BGB). Der Aufgabenkreis der für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin errichteten Betreuung erfasst neben der Vermögenssorge insb. auch die Rechts- und Behördenangelegenheiten und somit das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Somit hätte die Zustellung des Ordnungsgeld- und Androhungsbescheides an den Betreuer erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Zustellung aber an den Betroffenen selbst vorgenommen. Für die (Un-)wirksamkeit der Zustellung spielt es hierbei keine Rolle, ob das Bundesamt Kenntnis von der Anordnung der Betreuung hatte oder nicht. Es hätte den Mangel bei Bekanntwerden des Betreuungsverfahrens heilen müssen. Die Zustellung vom 12.12.2017, die an den Betreuten erfolgte , ist unwirksam. Dieser Mangel kann auch nicht durch Weitergabe an den Betreuer geheilt werden (vgl. Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255 Lieferung 10.2019, § 6 VwZG, Rn. 10)."
 
"Für die Zustellung der Androhungsverfügung ist § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG zu beachten. Die Vorschrift findet nach § 1 Abs. 1 Abs. 2 VwVG auf die vom Bundesamt für Justiz vorgenommene Zustellung Anwendung. Aus § 6 Abs. 1 S. 2 VwZG folgt, dass die Zustellung bei Anordnung einer Betreuung an den Betreuer zu erfolgen hat, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht (vgl. § 1901 BGB). Der Aufgabenkreis der für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin errichteten Betreuung erfasst neben der Vermögenssorge insb. auch die Rechts- und Behördenangelegenheiten und somit das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB. Somit hätte die Zustellung des Ordnungsgeld- und Androhungsbescheides an den Betreuer erfolgen müssen. Tatsächlich wurde die Zustellung aber an den Betroffenen selbst vorgenommen. Für die (Un-)wirksamkeit der Zustellung spielt es hierbei keine Rolle, ob das Bundesamt Kenntnis von der Anordnung der Betreuung hatte oder nicht. Es hätte den Mangel bei Bekanntwerden des Betreuungsverfahrens heilen müssen. Die Zustellung vom 12.12.2017, die an den Betreuten erfolgte , ist unwirksam. Dieser Mangel kann auch nicht durch Weitergabe an den Betreuer geheilt werden (vgl. Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 255 Lieferung 10.2019, § 6 VwZG, Rn. 10)."
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==Autonomie des Betreuten==
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==[[Selbstbestimmung|Autonomie]] des Betreuten==
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Der Betreuer soll zwar den Betreuten so viele Angelegenheiten wie möglich selbst regeln lassen, er trägt aber die Letztverantwortung für dessen Angelegenheiten.
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Der Betreuer soll zwar den Betreuten so viele Angelegenheiten wie möglich [[Selbstbestimmung|selbst regeln lassen]], er trägt aber die Letztverantwortung für dessen Angelegenheiten.
 
Der Betreuer hat gegen Behördenbescheide ggf. Rechtsmittel einzulegen
 
Der Betreuer hat gegen Behördenbescheide ggf. Rechtsmittel einzulegen
 
Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es auch, gegen fehlerhafte Bescheide von Behörden [[Rechtsmittel]] (z.B. Widerspruch) einzulegen. Dazu sollten sich Betreuer im Einzelfall von den zuständigen Stellen [[Beratung|beraten lassen]].  
 
Zu den Aufgaben des Betreuers gehört es auch, gegen fehlerhafte Bescheide von Behörden [[Rechtsmittel]] (z.B. Widerspruch) einzulegen. Dazu sollten sich Betreuer im Einzelfall von den zuständigen Stellen [[Beratung|beraten lassen]].  
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