Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]]) kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des [[wikipedia:de:Erbschein|Erbscheins]] mitzuschicken. Sofern eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen. | Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]]) kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des [[wikipedia:de:Erbschein|Erbscheins]] mitzuschicken. Sofern eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen. |