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==Restliche Betreuervergütung==
 
==Restliche Betreuervergütung==
 
Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]]) kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des [[wikipedia:de:Erbschein|Erbscheins]] mitzuschicken. Sofern eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen.
 
Ansprüche auf [[Betreuervergütung]] bis zum Tod des bisherigen Betreuers (bzw beim Ehrenamtler die anteilige [[Aufwandspauschale]]) kann der Erbe als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) ebenfalls geltend machen. Hierzu ist eine Kopie des [[wikipedia:de:Erbschein|Erbscheins]] mitzuschicken. Sofern eine [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] besteht, kann ein einzelner Erbe die Ansprüche nur im Namen der gesamten Erbengemeinschaft geltend machen und sollte sich von den Miterben dazu bevollmächtigen lassen.
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==Siehe auch==
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* [[Ende der Betreuung]]
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* [[Betreuerwechsel]]
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* [[Tod des Betreuten]]
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* [[Schlussabrechnung]]
    
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
 
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]
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