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Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).
 
Für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht, ist keine Gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2010, 315).
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==Siehe auch==
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* [[Einstweilige Anordnung]]
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* [[Gewaltschutzanordnung]]
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* [[Grundrechte]]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
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