Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB). | Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB). |