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Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
 
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
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Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen eines speziellen Aufgabenkreises  nur mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] gestattet.  
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Die [[Zuführung zur Unterbringung|Einweisung in eine geschlossene Abteilung]] einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen eines speziellen Aufgabenkreises  nur mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] gestattet.  
    
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB).  
 
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB).  
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