Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. | Das "Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens" wird in § 1828 Absatz 1 BGB gesetzlich angeregt. Demnach prüft der behandelnde Arzt, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Dann erörtern Arzt und Betreuer diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens und [[Unterstützte Entscheidungsfindung|unterstützen so die gemeinsame Entscheidung]]. |