Änderungen

8 Bytes hinzugefügt ,  14:23, 26. Jul. 2024
K
Zeile 47: Zeile 47:       −
Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt.
+
Durch Ermächtigung der Landesregierungen kann ein Teil der Richtervorbehalte von den Bundesländern nach Maßgabe des § 19 RpflG aufgehoben werden. Dies ist in [[Bayern]] und [[Rheinland-Pfalz]] erfolgt.
    
==Status des Rechtspflegers==
 
==Status des Rechtspflegers==
7.537

Bearbeitungen