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Das [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] garantiert jedem Menschen ein Leben in [[wikipedia:de:Würde|Würde]]. [[Selbstbestimmung]], Freiheit der Person, [[wikipedia:de:körperliche Unversehrtheit|körperliche Unversehrtheit]] und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] bislang nicht eindeutig gezogen hat ([http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224 ff]). In einem Beschluss vom 23.03.1998 ({{Rspr|NJW 1998, 1774}}) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.
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Das [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] garantiert jedem Menschen ein Leben in [[wikipedia:de:Würde|Würde]]. [[Selbstbestimmung]], Freiheit der Person, [[wikipedia:de:körperliche Unversehrtheit|körperliche Unversehrtheit]] und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben. Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] bislang nicht eindeutig gezogen hat (BVerfGE 58, 208, 224 ff). In einem Beschluss vom 23.03.1998 ({{Rspr|NJW 1998, 1774}}) hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.
    
==Betreuungsverfahren==
 
==Betreuungsverfahren==
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