Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Vormundschaftsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
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Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen [[Genehmigungspflichten]], sondern auch allgemein der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]]ern belegt werden kann, vgl. {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche [[Betreuerentlassung]] nach {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
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Das BVerfG hat bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).
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Das BVerfG hatte bereits 1960 die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes bei Unterbringungen als unabdingbar festgestellt ([http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.1960], - 1 BvR 526/53, 29/58 --BVerfGE 10, 302).