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=Unterstützung des Gerichtes durch die Behörde=
 
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um Mitteilungs-, [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG).
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In diesem Text werden die Aufgaben der [[Betreuungsbehörde]] dargestellt, die die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht betreffen. Hierbei handelt es sich insbesondere um [[Mitteilungspflicht|Mitteilungs-]], [[Anhörung]]s- und [[Beschwerde]]rechte, um Ermittlungs- und Gestellungspflichten und um [[Vorführung]]saufgaben auf Anweisung des Gerichtes. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich überwiegend im [[FamFG]], teilweise im [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG).
    
{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
 
{{Zitat de §|9|btog}} Abs. 1 [[BtOG]] erlaubt der Betreuungsbehörde die Übermittlung von Sachverhalten an das Gericht, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen. Andere Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung können z.B. sein: Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es eines bereits bestellten Betreuers, [[Betreuerwechsel|Ablösung eines Betreuers durch einen anderen]], Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es  [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]].
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