Änderungen

Keine Änderung der Größe ,  11:50, 30. Jun. 2009
Zeile 26: Zeile 26:  
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.
 
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.
   −
'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91''':
+
'''OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07'''; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:
    
Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Vormundschaftsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.
 
Umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Vormundschaftsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.