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Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, zu Beginn und dann jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 1, 3 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Anfangsbericht]] und [[Jahresbericht]] (siehe [[Hamburger Mustergliederung]]).
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Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, zu Beginn und dann jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 1, 3 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Anfangsbericht]], [[Jahresbericht]] und [[Hamburger Mustergliederung]].
    
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