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Das '''Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit''' (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und trat am 1. September 2009 in Kraft.
 
Das '''Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit''' (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und trat am 1. September 2009 in Kraft.
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Das FamFG ändert insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und ersetzt Teile der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt oder Adoptionen) regeln.
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Das FamFG ändert insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und ersetzt Teile der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie [[Vaterschaftsfeststellung]], Unterhalt oder Adoptionen) regeln.
    
Unter anderem wird das bisherige [[Vormundschaftsgericht]] aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu geschaffene [[Betreuungsgericht]] verteilt. Letzteres ist für [[Betreuungsverfahren]], [[Unterbringungsverfahren]] und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.
 
Unter anderem wird das bisherige [[Vormundschaftsgericht]] aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu geschaffene [[Betreuungsgericht]] verteilt. Letzteres ist für [[Betreuungsverfahren]], [[Unterbringungsverfahren]] und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.
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