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Bleibt der Standesbeamte übrig, der in jedem Beurkundungsfall die Prüfungspflicht hat, ob die abgegebenen Willenserklärungen rechtswirksam sind und bei Zweifeln eine Entscheidung des Amtsgerichtes (Zweifelsvorlage gem. § 45 PersStG) einholen kann. Selbiges geschieht in der Praxis ja bereits des öfteren anläßlich einer beabsichtigten Eheschließung betreuter Personen.
 
Bleibt der Standesbeamte übrig, der in jedem Beurkundungsfall die Prüfungspflicht hat, ob die abgegebenen Willenserklärungen rechtswirksam sind und bei Zweifeln eine Entscheidung des Amtsgerichtes (Zweifelsvorlage gem. § 45 PersStG) einholen kann. Selbiges geschieht in der Praxis ja bereits des öfteren anläßlich einer beabsichtigten Eheschließung betreuter Personen.
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==Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1599 BGB)==
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==Zustimmung zur [[Vaterschaftsanerkennung]] (§ 1599 BGB)==
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Nach neuem Recht bedarf eine Vaterschaftsanerkennung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Mutter, und zwar auch dann, wenn sie nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist (anders als bisher, wo nur die Zustimmung des Kindes, in der Regel in der Person seines gesetzlichen Vertreters, des Amtspflegers nach dem bisherigen § 1706 BGB, nötig war). Außerdem wird in bestimmten Fällen die Zustimmung des Ehemannes der Mutter benötigt, nämlich dann, wenn das Kind zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Ehescheidung geboren wird und der bisherige Ehemann tatsächlich nicht der Vater des Kindes ist.
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Nach neuem Recht bedarf eine [[Vaterschaftsanerkennung]] zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Mutter, und zwar auch dann, wenn sie nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist (anders als bisher, wo nur die Zustimmung des Kindes, in der Regel in der Person seines gesetzlichen Vertreters, des Amtspflegers nach dem bisherigen § 1706 BGB, nötig war). Außerdem wird in bestimmten Fällen die Zustimmung des Ehemannes der Mutter benötigt, nämlich dann, wenn das Kind zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Ehescheidung geboren wird und der bisherige Ehemann tatsächlich nicht der Vater des Kindes ist.
    
Auch diese beiden Personen können unter Betreuung stehen. Gemäß § 1596 Abs. 3 BGB gilt für die Zustimmung das gleiche wie für die Anerkennung. D.h.:, gehört die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zum Aufgabenkreis des Betreuers, so kann er im Namen der betreuten Person die Zustimmung erklären, wenn sie geschäftsunfähig ist. Liegt trotz einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit vor, kann nur die betreute Person selbst die Zustimmung erklären. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so hat auch der Betreuer der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen.
 
Auch diese beiden Personen können unter Betreuung stehen. Gemäß § 1596 Abs. 3 BGB gilt für die Zustimmung das gleiche wie für die Anerkennung. D.h.:, gehört die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zum Aufgabenkreis des Betreuers, so kann er im Namen der betreuten Person die Zustimmung erklären, wenn sie geschäftsunfähig ist. Liegt trotz einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit vor, kann nur die betreute Person selbst die Zustimmung erklären. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so hat auch der Betreuer der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen.
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