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Hier wird die Neuregelung der pauschalen Betreuervergütung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, das der Bundestag am 16.5.2019 beschlossen hat, dargestellt.  
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Hier wird die [[Neu]]regelung der pauschalen Betreuervergütung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, das der Bundestag am 16.5.2019 beschlossen hat, dargestellt.  
    
Das Gesetz lag dem Bundesrat am 7.6.2019 zur Entscheidung vor, er hat dazu seine Zustimmung gegeben. Das genaue Veröffentlichungsdatum im Bundesgesetzblatt ist der 27.6.2019. Genau einen Monat später (taggenau, also am 27.7.2019) trat das Gesetz in Kraft. Und betrifft alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen.
 
Das Gesetz lag dem Bundesrat am 7.6.2019 zur Entscheidung vor, er hat dazu seine Zustimmung gegeben. Das genaue Veröffentlichungsdatum im Bundesgesetzblatt ist der 27.6.2019. Genau einen Monat später (taggenau, also am 27.7.2019) trat das Gesetz in Kraft. Und betrifft alle Abrechnungsmonate, die an diesem Tag und danach beginnen.
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==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)==
 
==Zeitvergütung ({{Zitat de §|3|vbvg_2023}} VBVG)==
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In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die Zeitvergütung gezahlt, zB bei [[Sterilisation]]s- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%:
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In einigen wenigen Betreuungsfällen wird weiterhin die [[Stundensatz|Zeitvergütung]] gezahlt, zB bei [[Sterilisation]]s- und [[Ergänzungsbetreuer]]n (§§ 3, {{Zitat de §|12|vbvg_2023}} Abs, 1 VBVG), ebenso bei [[Verfahrenspfleger]]n (§ 277 FamFG) u d bei Vormundschaften und sonstigen Pflegschaften. Hier steigen die Stundensätze um ca. 17%:
    
*Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 €
 
*Vergütungsstufe 1: von 19,50 € auf 23 €
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===Vereinfachung bei [[Mittellosigkeit]]===
 
===Vereinfachung bei [[Mittellosigkeit]]===
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Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.
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Für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, zählt ab 1.1.2023 das Einkommen des Betreuten nicht mehr, sondern ausschließlich das Vermögen (verfügbares Vermögen im Sinne des [[Sozialhilfe]]rechtes). Der Freibetrag von 5.000 € erhöhte sich auf 10.000, aber es muss nicht mehr berechnet werden, ob aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen Betreuervergütungen gezahlt werden können. Auseinandersetzungen mit Angehörigen des Betreuten werden dadurch auch vermieden.
    
Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).
 
Regressbeschlüsse aus dem Einkommen, die vor dem 1.1.23 rechtskräftig geworden sind, bleiben auch danach in Kraft. Nach dem Datum darf aber kein neuer Beschluss mehr erfolgen, der sich auf Einkommen (statt auf Vermögen) bezieht. Altbeschlüsse sind nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Antrag abzuändern. Der Antrag muss binnen Monatsfrist gestellt werden (ab Kenntnis der neuen Rechtslage, nicht vor dem 1.1.23).
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Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
 
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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'''BGH, Beschluss vom 31.07.2024 - XII ZB 117/24'''
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# Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen.
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# In anderen Fällen liegt eine solche stationäre Einrichtung dann vor, wenn die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 582/20, MDR 2021, 1294).
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'''Landgericht Münster, Beschluss vom 02.01.2025, 05 T 464/24'''
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# Es besteht ein zwingender Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Dauervergütung. Es handelt sich nicht um eine „kann“-Entscheidung.
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# Das Ermessen ist einzelfallbezogen auszuüben. Fehlerhafte Ablehnungsgründe sind die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, „Erfahrung im eigenen Arbeitsbereich“ bei Schwierigkeiten mit Anträgen anderer Betreuer und ebensolche Erfahrung mit dem Modell der Dauervergütung, mit dem keine sichere Arbeitserleichterung insbesondere durch Zeitersparnis erreicht werde.
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 07.07.2025, 7 T 89/24'''
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Berufliche Betreuer im Sinne des § 19 Abs. 2 BtOG erfüllen für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 auch in den nach der früheren Rechtslage ehrenamtlich geführten Betreuungsverfahren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch. Eine für das Betreuungsverfahren vor dem 1. Januar 2023 getroffene gerichtliche Anordnung, die Betreuung werde ehrenamtlich geführt, wirkt in vergütungsrechtlicher Hinsicht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus
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==Siehe auch==
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* [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]], [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Betreuerwechsel]]
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* [[Betreuervergütung 2026]]
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* [[Aufwandspauschale]] für Ehrenamtliche
    
==Videos und Podcasts==
 
==Videos und Podcasts==
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-87-30-eur-die-pauschale-bei-unbewohntem-wohnraum/ Podcast betroyt.de zur Zusatzpauschale]
 
*[https://betroyt.de/podcast/folge-87-30-eur-die-pauschale-bei-unbewohntem-wohnraum/ Podcast betroyt.de zur Zusatzpauschale]
 
*[https://youtu.be/QJnk-_f2mSo Youtube-Video (Betreuerschmiede) Vergütung ab 2023 ausrechnen]
 
*[https://youtu.be/QJnk-_f2mSo Youtube-Video (Betreuerschmiede) Vergütung ab 2023 ausrechnen]
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*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2023/01/Folge.116.30.EUR_.II_.-.Mietwohnung.als_.unbewohnter.Wohnraum.mp3 Betroyt.de-Podcast zur vorgenannten Entscheidung des Landgerichtes Hamburg]
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*[https://betroyt.de/podcast/folge-116-30-eur-ii-mietwohnung-als-unbewohnter-wohnraum/ Betroyt.de-Podcast zur vorgenannten Entscheidung des Landgerichtes Hamburg]
    
==Literatur==
 
==Literatur==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
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*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-verguetung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019], ISBN 978-3-8462-0841-0
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* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €]
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===
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