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'''OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2023, 4 VA 2/23'''
 
'''OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.06.2023, 4 VA 2/23'''
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# Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 Absatz 3 VBVG (2023), nach welcher Vergütungstabelle sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend.
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# Die Feststellung des Vorstands eines Amtsgerichts gemäß § 8 Absatz 3 VBVG (2023), nach welcher [[Vergütungstabelle]] sich die von einem Berufsbetreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten, gilt erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend.
 
# Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch.
 
# Für die Zeit vor der Antragstellung kann der Berufsbetreuer jedoch beantragen, dass inzident im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung im einzelnen Betreuungsverfahren die anzuwendende Vergütungsstufe zu prüfen ist. Erfüllt der Berufsbetreuer die Kriterien nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG, hat er einen entsprechenden Vergütungsanspruch.
 
# Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 Abs. 1 VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.
 
# Nach neuem Vergütungsrecht ab 1.1.2023 können alle langjährigen Bestandsbetreuer abrechnen, unabhängig davon, ob diese bereits endgültig registriert sind. Die Übergangsreglung des § 19 Abs. 1 VBVG adressiert nur die Gruppe der unter dreijährig tätigen beruflichen Betreuer, die bis zur formalen Registrierung nach dem alten Vergütungsrecht abrechnen müssen.
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Vergütungsfestsetzung und Status "stationär":
 
Vergütungsfestsetzung und Status "stationär":
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Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem Pflegeheim begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.
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Der gewöhnliche Aufenthalt einer betreuten Person kann auch schon dann in einem [[Pflegeheim]] begründet werden, wenn über den Antrag auf Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] noch nicht entschieden wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Heimunterbringung voraussichtlich dauerhaft sein wird und eine Entlassung in voraussehbarer Weise nicht (mehr) zu erwarten ist.
    
'''LG Hamburg Beschl. v. 9.1.2023 – 322 T 1/23''', NJOZ 2023, 966
 
'''LG Hamburg Beschl. v. 9.1.2023 – 322 T 1/23''', NJOZ 2023, 966
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'''BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23'''
 
'''BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23'''
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# Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle zu stellen.
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# Ein [[Betreuungsverein]] ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden [[Vergütungstabelle]] zu stellen.
 
# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen.
 
# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen.
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Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.
 
Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger, nicht vom Ehegatten des Betroffenen genutzter Mietwohnung in ein Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.
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'''BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 589/23'''
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Einem beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein [[Pflegeheim]] und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. April 2024 - XII ZB 559/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
    
==Videos und Poidcasts==
 
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