| | Eine Datenübermittlung durch das nach § 8 Abs. 3 VBVG für die Vergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde wg. etwaigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betreuers erfolgt nicht nach Maßgabe des § 309a Abs. 2 FamFG sondern auf Grundlage des § 26 Abs. 4 BtOG. | | Eine Datenübermittlung durch das nach § 8 Abs. 3 VBVG für die Vergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde wg. etwaigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betreuers erfolgt nicht nach Maßgabe des § 309a Abs. 2 FamFG sondern auf Grundlage des § 26 Abs. 4 BtOG. |
| − | ''‘ EuGH (Neunte Kammer), Urteil vom 11.07.2024, C‑461/22''' | + | '''EuGH (Neunte Kammer), Urteil vom 11.07.2024, C‑461/22''' |
| | Art. 4 Nr. 7 DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 15 DSGVO, beachten muss. | | Art. 4 Nr. 7 DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 15 DSGVO, beachten muss. |
| − | Dem Verfahren liegt der Vorlagebeschluss des LG Hannover v 28.6.2022, 17 T 19/22; ABl EU 2022, Nr C 398, 11 (Ls) = BtPrax 2023, 154 (Ls) = FamRZ 2023, 1909, zugrunde. | + | Hinweis: Dem Verfahren liegt der Vorlagebeschluss des LG Hannover v 28.6.2022, 17 T 19/22; ABl EU 2022, Nr C 398, 11 (Ls) = BtPrax 2023, 154 (Ls) = FamRZ 2023, 1909, zugrunde. |