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Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).
 
Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).
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Rechtsprechung dazu:
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'''BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - XII ZB 531/23'''
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Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.
    
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==
 
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==