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*Der Vorrang der [[Wunscherfüllung|Wünsche des Betreuten]] wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das [[Betreuerpflichten|Betreuerhandeln]], die [[Betreuerauswahl|Eignung des Betreuers]] (§ 1816 BGB 2023) und die Wahrnehmung der gerichtlichen [[Aufsicht]] gilt.
 
*Der Vorrang der [[Wunscherfüllung|Wünsche des Betreuten]] wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts normiert, der gleichermaßen für das [[Betreuerpflichten|Betreuerhandeln]], die [[Betreuerauswahl|Eignung des Betreuers]] (§ 1816 BGB 2023) und die Wahrnehmung der gerichtlichen [[Aufsicht]] gilt.
 
*Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des [[Betreuungsverfahren]]s besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der [[Betreuerbestellung]], in die [[Betreuerauswahl|Auswahl]] des konkreten Betreuers, aber auch in dessen [[Aufsicht|Kontrolle]] durch das [[Betreuungsgericht]] (§ 1862 BGB 2023).
 
*Die betroffene Person soll zudem in sämtlichen Stadien des [[Betreuungsverfahren]]s besser informiert und stärker eingebunden werden, insbesondere in die gerichtliche Entscheidung über das Ob und das Wie der [[Betreuerbestellung]], in die [[Betreuerauswahl|Auswahl]] des konkreten Betreuers, aber auch in dessen [[Aufsicht|Kontrolle]] durch das [[Betreuungsgericht]] (§ 1862 BGB 2023).
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*Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung neu eingeführt.
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*Zur Verbesserung des Informations- und Kenntnisniveaus bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] wird die Möglichkeit einer engen Anbindung an einen anerkannten [[Betreuungsverein]] im Wege einer [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung|Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung]] neu eingeführt.
 
*Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden.
 
*Zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität der [[Berufsbetreuer|beruflichen Betreuung]] soll ein formales [[Registrierung]]sverfahren mit persönlichen und fachlichen [[Betreuervorschlag|Mindesteignungsvoraussetzungen]] für berufliche Betreuer eingeführt werden.
 
*Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum [[Sozialhilfe|Sozialrecht]], vor.
 
*Der Entwurf sieht verschiedene Maßnahmen zur effektiveren Umsetzung des [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatzes]] im Vorfeld der Betreuung, insbesondere an der Schnittstelle zum [[Sozialhilfe|Sozialrecht]], vor.
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