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Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in den ({{Zitat de §|40|amg_1976}} und {{Zitat de §|41|amg_1976}} des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Betreuer kann für den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen ({{Zitat de §|41|amg_1976}} Abs. 3 Nr.2 [[wikipedia:de:Arzneimittelgesetz|ArzneimittelG]]). Einzelheiten vgl. Holzhauer NJW 1992, 2325.
 
Die wissenschaftliche Erprobung von Arzneimitteln am Betreuten ist in den ({{Zitat de §|40|amg_1976}} und {{Zitat de §|41|amg_1976}} des Arzneimittelgesetzes geregelt. Der Betreuer kann für den Betreuten nur unter strengen Voraussetzungen in die klinische Prüfung eines Arzneimittels einwilligen ({{Zitat de §|41|amg_1976}} Abs. 3 Nr.2 [[wikipedia:de:Arzneimittelgesetz|ArzneimittelG]]). Einzelheiten vgl. Holzhauer NJW 1992, 2325.
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====Produkthaftungsgesetz====
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Das deutsche Produkthaftungsgesetz regelt seit dem 1. Januar 1990 die Haftung des jeweiligen Herstellers für Körper-, Gesundheits- und Sachschäden, die einem Verbraucher oder einer Verbraucherin als Anwendende eines Produktes anlässlich der Benutzung desselben entstehen. Damals wurde die entsprechende EG-Richtlinie in deutsches Recht umgewandelt, um die Produkthaftung im wachsenden Europa zu harmonisieren und die Verbraucher besser vor Schäden durch fehlerhafte Produkte zu schützen. Die traditionelle Haftung wegen unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 ff. BGB gilt zusätzlich weiter. Nach dem Produkthaftungsgesetz sind Hersteller, Importeure und Lieferanten in die Haftungskette miteinbezogen. Oberstes Ziel ist der Verbraucherschutz. Von der Haftung ausgeschlossen sind jedoch die Hersteller pflanzlicher und tierischer Naturprodukte, die im Rahmen der traditionellen Landwirtschaft (nicht gentechnisch) erzeugt wurden.
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Die Haftpflicht des Verarbeiters oder Händlers knüpft an die Fehlerhaftigkeit seines Produkts an und tritt dann ein, wenn das Produkt unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht für den zugedachten und zugeschriebenen Verwendungszweck gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung geeignet ist. Maßgeblich ist dabei der Stand der Technik zu dem Zeitpunkt, an dem das Produkt auf den Markt gebracht wurde. Mindestanforderungen dazu sind den Deutschen Industrienormen (DIN), den VDE-Vorschriften oder anderen geltenden Normen zu entnehmen. Ein Verschulden des Herstellers oder Händlers ist rechtlich unerheblich (verschuldensunabhängige Haftung) und daher vor Gericht nicht mehr vom jeweiligen Opfer nachzuweisen. Der Schaden muss kausal durch das Produkt verursacht worden sein.
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Mögliche Produkthaftungsausschließungsgründe sind das Inverkehrbringen des Produkts ohne Wissen und Wollen des Herstellers wie nach einem Diebstahl, bei unsachgemäßer Weiterverarbeitung oder Behandlung des Produkts, bei Inverkehrbringen des Produkts außerhalb einer beruflichen Tätigkeit und bei späteren Entwicklungsfehlern, die trotz Sorgfalt vorher nicht erkannt werden konnten.
    
====Schwangerschaftsabbruch====
 
====Schwangerschaftsabbruch====
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