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Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.
 
Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.
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==Rechtsentwicklung zur Ehefähigkeit==
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==Rechtsentwicklung zur [[Ehefähigkeit]]==
    
In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.
 
In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.
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