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Die in § 22 [[BtOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
 
Die in § 22 [[BtOG]] gesetzlich angeregte Kooperationsvereinbarung zwischen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuern]] und ihren [[Betreuungsverein]]en soll folgende Angebote und Forderungen der Hauptamtlichen an ihre Ehrenamtlichen enthalten:
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*Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der Betreuungsführung in Deutschland
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*Einführung und Fortbildung über die Rechtsgrundlagen und Rechtspraxis der [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung in Deutschland]]
    
*Unterstützung und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Betreuungsbehörde]]
 
*Unterstützung und Begleitung des Ehrenamtlichen in Absprache mit dem zuständigen [[Betreuungsgericht]] und der zuständigen [[Betreuungsbehörde]]
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