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Anders dagegen der 1. Strafsenat des BGH:
 
Anders dagegen der 1. Strafsenat des BGH:
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'''BGH 1 StR 369/13 - Beschluss vom 2. September 2013'''
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'''BGH, Beschluss vom 2. September 2013, 1 StR 369/13'''
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Die Zustimmung des Betreuers stellt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelzurücknahme dar, weil sein Aufgabenbereich die Vertretung in Strafsachen nicht umfasst.
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Die Zustimmung des Betreuers stellt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelzurücknahme dar, weil sein Aufgabenbereich die Vertretung in Strafsachen nicht umfasste.
    
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21'''
 
'''OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21'''

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