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Die Verwertung einer Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente stellt zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
 
Die Verwertung einer Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente stellt zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
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==Eigentumsfrage==
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Der jüdische Rechtsphilosoph und deutsche Justizminister der Weimarer Republik Gustav Radbruch (1878 – 1949) erkannte in seiner Schrift über das Eigentum, erschienen in Stuttgart im Jahr 1950, den Makel an diesem traditionsreichen Rechtsinstitut: „Das Privateigentum schließt von dem Sachgenuss, den es dem einen gewährt, den andern aus. Es ist vom Standpunkte [[Grundrechte|demokratischer Gleichheit]] nur berechtigt, soweit jener Genuss allseitig und dieser Ausschluss gegenseitig ist. Dieser Gedanke findet Ausdruck in der Annahme eines fiktiven gegenseitigen Gewährleistungsvertrages der Eigentümer. Wie die einzelnen im Gesellschaftsvertrage sich gegenseitig ihre [[Grundrechte|Freiheit garantieren]], so garantieren sie sich in diesem Eigentumsvertrage gegenseitig ihr Eigentum. Dieser Vertrag kann aber als abgeschlossen und als gültig angesehen werden nur zwischen Eigentümern: der Eigentumslose hat kein Interesse, einem Vertrage beizutreten, durch den er lediglich die Achtung fremden Eigentums versprechen würde, ohne einen Anspruch auf die Achtung eigener Rechtsgüter zu gewinnen, er kann also als Kontrahent dieses Vertrages nicht fingiert werden. Deshalb ist jener Eigentumsvertrag für den Eigentumslosen unverbindlich. Jeder besitzt sein Eigentum nur unter der Bedingung, dass alle von ihrem Eigentum leben können. Von dem Augenblick an, wo jemand Not leidet, gehört keinem der Teil seines Eigentums mehr an, der notwendig ist, um den Notleidenden von der Not zu befreien. Wenn auch nur ein einziger vom Eigentum ausgeschlossen ist, dann hört das Eigentum in der Gesellschaft auf zu bestehen.“
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Da das Deutsche Grundgesetz in Artikel 14 GG das Eigentum und das Erbrecht – anders als im Sozialismus – [[Grundrechte|grundrechtlich]] gewährleistet, muss der moderne deutsche Rechtsstaat zum Ausgleich und zur Stabilisierung seiner demokratischen Rechtsordnung auch ein gerechter Sozialstaat sein oder werden.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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