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| − | ==Allgemeines== | + | ==[[Allgemeines]]== |
| | Umfasst der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1865|bgb}} ff. BGB) anzuwenden. | | Umfasst der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], sind auf seine Tätigkeit die Bestimmungen für die Rechnungslegung (§{{Zitat de §|1865|bgb}} ff. BGB) anzuwenden. |
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| | Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. | | Die Rechnungslegung beginnt mit einem [[Vermögensverzeichnis]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} BGB). In der Folgezeit notiert der Betreuer alle Vermögensveränderungen, um einmal im Jahr eine schriftliche Abrechnung dem Gericht vorzulegen. |
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| − | Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. | + | Das heißt, er schreibt alle Einnahmen und Ausgaben der betreuten Person auf und fügt die entsprechenden Belege (Quittungen, [[e-Rechnung|Rechnungen]], Kontoauszüge) bei. Auch wenn sich bei den Konten im Laufe des Jahres nichts verändert hat, sollen sie in die Abrechnung aufgenommen werden, egal ob es sich um Sparbücher, Giro-, Festgeld- oder Wertpapierdepotkonten handelt. |
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| | Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (OLG München, MDR 2006, 211). | | Von der Pflicht der laufenden Rechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Gericht kann auch ein geschäftsfähiger Betroffener den Betreuer nicht entbinden (OLG München, MDR 2006, 211). |
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| | Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken. | | Wenn der Betreuer der betreuten Person Geld aushändigt, sollte er sich dies stets quittieren lassen. Wenn die betreute Person selbst über ein Konto verfügt (was sie ja immer kann, wenn sie nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist - {{Zitat de §|104|bgb}} Ziffer 2 BGB und wenn kein [[Einwilligungsvorbehalt]] gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB angeordnet ist), sollte der Betreuer dies in der Abrechnung ebenfalls vermerken. |
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| − | In „geeigneten Fällen“ kann das Gericht auf Belege verzichten. Das betrifft insbesondere ausgaben, die der Betreute selbst getätigt hat. Wenn er nicht bereit ist, dies ggü dem Betreuer zu quittieren, muss der Betreuer solche Ausgaben durch den Betreuten selbst ggü dem Gericht an Eides Statt bestätigen. | + | In „geeigneten Fällen“ kann das Gericht auf Belege verzichten. Das betrifft insbesondere Ausgaben, die der Betreute selbst getätigt hat. Wenn er nicht bereit ist, dies ggü dem Betreuer zu quittieren, muss der Betreuer solche Ausgaben durch den Betreuten selbst ggü dem Gericht [[Eidesstattliche Versicherung|an Eides Statt bestätigen]]. |
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| | ==Verlängerung der Rechnungsperiode== | | ==Verlängerung der Rechnungsperiode== |
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| | Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung der Vermögenssituation des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). | | Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung der Vermögenssituation des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). |
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| − | Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr). Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern. | + | Ansonsten sind die von der Rechnungslegungspflicht [[befreiter Betreuer|befreiten Betreuer]] verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), das von allen Betreuern mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr. Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern. |
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| | Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer [[Betreuungsverfügung]] festgelegt hat. | | Andere Betreuer als die genannten können nur befreit werden, wenn der Betreute dies vorab in einer [[Betreuungsverfügung]] festgelegt hat. |
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| | Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]]. | | Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]]. |
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| − | =="Selbstverwaltungserklärung" durch Betreute?== | + | =="[[Selbstverwaltungserklärung]]" durch Betreute?== |
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| − | Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. | + | Wenn Betreute eigenständig ein [[Girokonto]] mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen [[Rechtspfleger]]/innen mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („[[Selbstverwaltungserklärung]]“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. |
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| − | *[https://btdirekt.de/thema/betreuungsrecht/never-ending-story-die-selbstverwaltungserklaerung-unter-beruecksichtigung-der-reform-des-betreuungsrechts.html Weitere Ausführungen zum Thema Selbstverwaltungserklärung (bt-Direkt)]
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| | ==Online-Kontoauszüge== | | ==Online-Kontoauszüge== |
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| | entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden | | entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden |
| | Schutzbedürfnis des Betroffenen. | | Schutzbedürfnis des Betroffenen. |
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| | + | '''LG Meiningen, Beschluss v 23.09.2021 - 4 T 184/21''' |
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| | + | Belege sind gegebenenfalls näher zu erläutern. Maßstab ist grundsätzlich, ob sie es dem Gericht erlauben, die Vermögensab- und -zugänge nachzuvollziehen und damit seiner Beaufsichtigungspflicht nachzukommen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Angaben in der Zusammenstellung. |
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| | '''Landgericht Potsdam, Beschluss vom 26.09.2022 – 8 T 29/22''' | | '''Landgericht Potsdam, Beschluss vom 26.09.2022 – 8 T 29/22''' |
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| − | Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und bestätigt, dass Rechtspfleger für die Prüfung der Rechnungslegung nicht verlangen können, dass von Betreuern grundsätzlich sämtliche Belege im Original vorgelegt werden. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass durch die Einführung der digitalen Akte die Führung von Papierakten zunehmend abgelöst werde und folglich in Zukunft die Vorlage von Belegen in digitaler Form zeitgemäß und praktikabel erscheine. | + | Das Landgericht hat sich der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen und bestätigt, dass Rechtspfleger für die Prüfung der Rechnungslegung nicht verlangen können, dass von Betreuern grundsätzlich sämtliche Belege im Original vorgelegt werden. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass durch die Einführung der digitalen Akte die Führung von Papierakten zunehmend abgelöst werde und folglich in Zukunft die Vorlage von Belegen [[digitale Barrierefreiheit|in digitaler Form zeitgemäß und praktikabel]] erscheine. |
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| | [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/keine-pflicht-zur-vorlage-von-originalbelegen-ohne-konkreten-anlass/ Bericht dazu in Bt-Direkt] | | [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/keine-pflicht-zur-vorlage-von-originalbelegen-ohne-konkreten-anlass/ Bericht dazu in Bt-Direkt] |
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| | + | '''Landgericht Berlin II, Beschl. V 27.1.2026, 83 T 301/25''' |
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| | + | Zu Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege verlangen. Das Ermessen ist hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt, manipuliert oder gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. Oktober 2016, 5 T 80/16; Schulte-Bunert in: Erman, BGB 15. Aufl. 2017, § 1841 BGB; LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 301 T 28/18 —, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris; LG Berlin, Beschluss vom 13. April 2017, 83 T 147/16). |
| | + | Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte für etwaige Manipulationen oder Fälschungen sind nicht ersichtlich oder vom Amtsgericht näher begründet. Allein der Umstand, dass die Umsatzübersichten mit einer Banking-Software erstellt sind, führt nicht zu einer Vorlagepflicht der Kontoauszüge [...]. Ergeben sich aus der Rechnungslegung als solcher keine Beanstandungen, Zweifel oder Auffälligkeiten, besteht aber keine Grundlage für die Vorlage von Belegen (gleich in welcher Form). Unabhängig von der Frage, welche Belege überhaupt für ggf. zweifelhafte Positionen im Rahmen der Abrechnung geeignet sind, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, welche Beanstandungen an der Rechnungslegung Zweifel aufwerfen oder Misstrauen gegen die Vermögensaufstellung des Betreuers begründen. |
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| | + | '''LG Freiburg, Beschluss vom 17.02.2026, 4 T 221/25''' |
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| | + | # Nach § 1865 BGB hat der Betreuer dem Betreuungsgericht jährlich eine geordnete Rechnungslegung samt Belegen vorzulegen. Die Belegpflicht dient der gerichtlichen Kontrolle und kann nur in Ausnahmefällen entfallen. |
| | + | # Die von einem Betreuer mittels einer Computersoftware selbst erstellten Dokumente können zur Erfüllung der Belegpflicht nicht ausreichen, da sie einen anderen Beweiswert als die von der Bank erstellten (Online-)Kontoauszüge haben. |
| | + | #Dabei ist das Ermessen des Gerichts hinsichtlich einer Anforderung von Originalkontoauszügen nicht erst dann eröffnet, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden seien, da dies nur überprüft werden kann, wenn überhaupt (Online-)Kontoauszüge vorgelegt worden sind. |
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| | ==Weitere Rechtsprechung== | | ==Weitere Rechtsprechung== |
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| | # Zur Pflicht zur Vorlage von Rechnungsbelegen im Rahmen der Rechnungslegung durch den Betreuer, da das Gericht nur bei Kenntnis des Rechtsgrundes der Zahlungen in der Lage ist, seiner sachlichen Prüfungspflicht nach § 1843 BGB, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren, nachzukommen. | | # Zur Pflicht zur Vorlage von Rechnungsbelegen im Rahmen der Rechnungslegung durch den Betreuer, da das Gericht nur bei Kenntnis des Rechtsgrundes der Zahlungen in der Lage ist, seiner sachlichen Prüfungspflicht nach § 1843 BGB, ob die Ausgaben erforderlich und angemessen waren, nachzukommen. |
| | # Allein die Vorlage einer Rechnungslegung gemeinsam mit Kontoauszügen, aus denen sich die in der Rechnungslegung aufgeführten Ein- und Auszahlungen ergeben, reicht hierfür nicht aus. | | # Allein die Vorlage einer Rechnungslegung gemeinsam mit Kontoauszügen, aus denen sich die in der Rechnungslegung aufgeführten Ein- und Auszahlungen ergeben, reicht hierfür nicht aus. |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Befreiter Betreuer]], [[Behördenbetreuer]] |
| | + | * [[Eidesstattliche Versicherung]] |
| | + | * [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]] |
| | + | * [[e-Rechnung]], [[Software]], [[Interoperabilität]] |
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| | ==Videos und Podcasts== | | ==Videos und Podcasts== |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
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| − | ===Bücher im Reguvis-Verlag===
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| − | *[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge-und-wohnungsangelegenheite-1/ Meier/Reinfarth: Handbuch Vermögenssorge, Neuauflage 2024]
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| − | ===Weitere Bücher===
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| | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Aufl. 2006 ], ISBN 309306502X | | * [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Aufl. 2006 ], ISBN 309306502X |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802975480/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2016] | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802975480/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2016] |
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| | *[http://www.projekt-geben.de/downloads/Verbindlichkeitsliste.pdf Übersicht Verbindlichkeiten (PDF)] | | *[http://www.projekt-geben.de/downloads/Verbindlichkeitsliste.pdf Übersicht Verbindlichkeiten (PDF)] |
| | *[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/noerdlingen/selbstverwaltungserklärung_2023-05-22.pdf Vordruck Selbstverwaltung (PDF)] | | *[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/noerdlingen/selbstverwaltungserklärung_2023-05-22.pdf Vordruck Selbstverwaltung (PDF)] |
| | + | *[https://justizportal.niedersachsen.de/download/197305/AVR_312_-_Schlussvermoegensuebersicht_-_barrierefrei.pdf Schlussvermögensübersicht (PDF)] |
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