Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen und [[Vereinsbetreuer]] den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Anlagegeld|Geldanlage]] nicht gelten. | Behördenbetreuer haben genau wie die nächsten Familienangehörigen und [[Vereinsbetreuer]] den Status des „[[befreiter Betreuer|befreiten Betreuers]]“, vgl. § 1859 BGB. Dies bedeutet, dass die meisten betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernisse bei der [[Anlagegeld|Geldanlage]] nicht gelten. |