| − | Während das frühere [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]]sverfahren deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das [[Betreuungsverfahren]] und das [[Unterbringungsverfahren]] mit zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur [[Verfahrensfähigkeit]], zur [[Verfahrenspfleger]]bestellung und persönlichen [[Anhörung]]) prinzipiell geeignet, dem [[wikipedia:de:Grundrechtsschutz|Grundrechtsschutz]] Genüge zu tun. Ob dieses in der Rechtsprechungswirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum 01.01.1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] in {{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 2 [[wikipedia:de:FGG|FGG]] durch eine Sollbestimmung und die Öffnungsklausel „in der Regel“ ersetzt wurde. Im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es wurde zum 01.07.2005 der mögliche Verzicht auf eine [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] durch [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] beim Vorhandensein eines [[wikipedia:de:MDK|MDK]]-Gutachtens in {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längstmögliche Überprüfungsfrist bei der [[Betreuerbestellung]] von fünf auf sieben Jahre verlängert ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG). | + | Während das frühere [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]]sverfahren deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das [[Betreuungsverfahren]] und das [[Unterbringungsverfahren]] mit zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur [[Verfahrensfähigkeit]], zur [[Verfahrenspfleger]]bestellung und persönlichen [[Anhörung]]) prinzipiell geeignet, dem [[wikipedia:de:Grundrechtsschutz|Grundrechtsschutz]] Genüge zu tun. Ob dieses in der Rechtsprechungswirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum 01.01.1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1904|bgb}} BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] in {{Zitat de §|69d|fgg}} Abs. 2 [[wikipedia:de:FGG|FGG]] durch eine Sollbestimmung und die Öffnungsklausel „in der Regel“ ersetzt wurde. Im Rahmen des [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes]] wurde zum 01.07.2005 der mögliche Verzicht auf eine [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] durch [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] beim Vorhandensein eines [[wikipedia:de:MDK|MDK]]-Gutachtens in {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längstmögliche Überprüfungsfrist bei der [[Betreuerbestellung]] von fünf auf sieben Jahre verlängert ({{Zitat de §|69|fgg}} FGG). |