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Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. ''Zimmermann'' meint ja, wenn der [[Aufgabenkreis]] "[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]" eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
 
Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. ''Zimmermann'' meint ja, wenn der [[Aufgabenkreis]] "[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]" eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).
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Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten diesen erheblich gefährden oder für den Betreuer unzumutbar sind (zB weil Straftatbestände vorlägen) ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: ''"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."'', wenn er über einen "freien Willen" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig'.
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Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten diesen erheblich gefährden oder für den Betreuer unzumutbar sind (zB weil Straftatbestände vorlägen) ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: ''"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen."'', wenn er über einen "[[Freier Wille|freien Willen]]" verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig'.
    
'''Rechtsprechung bereits zum alten Recht:'''
 
'''Rechtsprechung bereits zum alten Recht:'''
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